STL LŸdenscheid

Änderung der Gewerbeabfallverordnung zum 01.08.2017

Seit dem 01.08.2017 ist die vom Gesetzgeber geänderte Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) in Kraft.

Als Abfallerzeuger werden Sie durch diese Verordnung stärker als bisher in die Verantwortung genommen. Die GewAbfV gilt für alle gewerblichen Abfallerzeuger und verpflichtet sie, bestimmte Abfallfraktionen bereits am Entstehungsort, also im Betrieb oder an der Baustelle, getrennt zu erfassen. Auch eine entsprechende Dokumentation wird verlangt.

Die Getrennthaltungspflicht betrifft insbesondere folgende Fraktionen:

• PPK (Papier, Pappe, Kartonagen)
• Glas
• Kunststoffe
• Metalle
• Altholz
• Textilien
• Bioabfälle / Speisereste

Im Bereich der Baustellenabfälle sind darüber hinaus folgende Fraktionen getrennt zu erfassen:

• Dämmstoffe
• Bitumenabfälle
• Baustoffe auf Gipsbasis (Rigips)
• Bauschutt

Ist eine getrennte Erfassung der gemischten Abfälle technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, dürfen die Abfälle auch weiterhin gemischt erfasst und als gemischte Abfälle (AzV) entsorgt werden. In diesem Fall muss der Abfall zur Verwertung zwingend einer Vorbehandlungsanlage (Sortieranlage) zugeführt werden, für die ab dem 01.01.2019 technische Mindestanforderungen gelten und Sortierquoten erfüllt werden müssen. Erreicht ein Abfallentsorger durch eine getrennte Erfassung der Abfälle eine Getrennthaltungsquote von > 90%, entfällt die nachgelagerte Sortierpflicht für die weiterhin anfallenden gemischten Abfälle (AzV).

Für Fragen stehen Dirk Kaminski 0 23 51/36 52-323 und Christoph Schubert 0 23 51/ 36 52-321 (vertrieb@stl-luedenscheid.de) gerne zur Verfügung.

Die wichtigsten Fragen in Kürze:

Was muss getrennt werden?

Gewerbliche Siedlungsabfälle: Papier, Pappe und Karton mit Ausnahme von Hygienepapier, Glas, Kunststoff, Metallen, Holz, Textilien und Bioabfällen
Bau- und Abbruchabfälle: Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Dämmmaterial, Bitumengemische, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik

Gibt es Ausnahmen, bei denen von einer getrennten Erfassung abgesehen werden kann?

Ja, die gibt es.
Sollte eine getrennte Sammlung aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich sein, kann eine vermischte Sammlung erfolgen.
Eine technische Unmöglichkeit kann vorliegen wenn nicht ausreichend Platz zur getrennten Sammlung zur Verfügung steht. Eine wirtschaftliche Unmöglichkeit kann vorliegen, wenn z.B. die Zusatzkosten für die Sortierung nicht im Verhältnis zum Aufwand stehen. Auch wenn bei Bau- und Abbruchmaßnahmen ein Gesamtvolumen von 10 cbm nicht überschritten wird, kann eine gemischte Sammlung erfolgen.
Eine Dokumentation ist zwingend erforderlich.

Was muss bei gemischten Abfällen beachtet werden?

Sollte eine technische oder wirtschaftliche Unmöglichkeit vorliegen, müssen Abfallgemische grundsätzlich einer Sortieranlage zugeführt werden.
Hier besteht eine zwingende Dokumentationspflicht.

Was bedeutet die Pflicht zur Dokumentation?

Im Prinzip muss die getrennte Sammlung von Abfällen oder das Nichterfüllen der Getrennthaltungspflicht vom Abfallerzeuger gegenüber dem Gesetzgeber nachgewiesen werden. Die getrennte Sammlung ist mit Lageplänen, Lichtbildern, Liefer- und Wiegebelegen nachzuweisen. Eine gemischte Sammlung muss ebenso dokumentiert werden.
Alle Dokumente sind auf Verlangen der zuständigen Abfallbehörde vorzulegen.